Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel abgeschlossen. Damit ist die Grundregel nicht vom Tisch. Mit dem Abschluss seines Verfahrens hat das Bundeskartellamt den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen bestätigt: Die 50+1-Regel kann aus kartellrechtlicher Sicht bestehen bleiben. Entscheidend ist, dass die mit ihr angestrebte Vereinsprägung und Mitwirkung der Mitglieder tatsächlich gewährleistet und die Regel ohne sachlich unbegründete Unterschiede angewendet wird.
Genau diese Anwendung ist nun der entscheidende Punkt. Die Liga kann 50+1 nicht nur als identitätsstiftendes Prinzip des deutschen Fußballs verteidigen. Sie muss auch nachweisen, dass die Regel konsequent, einheitlich und rechtssicher angewendet wird. Wenn 50+1 mit Vereinsprägung und der Sicherung tatsächlicher Mitgliederpartizipation begründet wird, darf die Anwendung nicht davon abhängen, ob ein Fall politisch einfach oder strukturell unbequem ist.
Damit steht die Liga vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Sie muss die Hinweise des Bundeskartellamts nun in eine tragfähige Ordnung überführen. Der aktuelle Stand ist deshalb nicht: 50+1 ist erledigt. Der aktuelle Stand ist vielmehr: 50+1 kann bestehen bleiben, aber nur, wenn seine Anwendung deutlich sauberer, konsistenter und nachvollziehbarer wird.
(Hinweis: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird weiterhin meist von der DFL gesprochen; formal firmiert der frühere DFL e.V. inzwischen als Bundesliga e.V.)
Worum es bei der Prüfung geht
In der öffentlichen Debatte wird die 50+1-Regel oft verkürzt dargestellt. Häufig geht es dann um die Frage, ob Investoren in den deutschen Fußball dürfen oder nicht. Diese Zuspitzung greift zu kurz. Investoren sind im deutschen Profifußball längst Realität. Viele Vereine arbeiten mit Sponsoren, strategischen Partnern oder Minderheitsaktionären. Entscheidend ist nicht die bloße Existenz wirtschaftlicher Partner, sondern die Frage, wer am Ende die Kontrolle behält.
Die Regel soll verhindern, dass der Mutterverein die bestimmende Kontrolle über eine ausgegliederte Profifußballgesellschaft an externe Kapitalgeber verliert. Grundsätzlich muss er über mehr als 50 Prozent der Stimmenanteile plus mindestens einen weiteren Stimmenanteil verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verein und mittelbar seine Mitglieder weiterhin den bestimmenden Einfluss behalten.
Kartellrechtlich ist dieser Grundgedanke aber nur dann tragfähig, wenn er in der Praxis ernst genommen wird. Eine Regel, die wirtschaftliche Freiheit begrenzt, braucht eine klare Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung kann nicht nur behauptet werden. Sie muss sich in der tatsächlichen Anwendung wiederfinden.
Genau deshalb schaut das Bundeskartellamt nicht nur auf den Wortlaut der Regel. Es schaut auf ihre Wirkung. Entscheidend ist, ob Mitglieder tatsächlich beteiligt werden, ob Vereine offen genug sind, ob Muttervereine ihren Einfluss praktisch durchsetzen können und ob vergleichbare Fälle auch vergleichbar behandelt werden.
Diese Fragen sind für die Zukunft der Regel entscheidend.
Die drei zentralen Problemfelder
Aus der abschließenden Bewertung des Bundeskartellamts lassen sich drei zentrale Problemfelder ableiten.
Das erste Problemfeld betrifft die sogenannten Förderausnahmen. Historisch konnten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine beherrschende Stellung bei einem Klub einnehmen, wenn sie diesen über einen langen Zeitraum erheblich gefördert hatten. Besonders relevant sind hier Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg. Beide Fälle stehen seit Jahren im Zentrum der Debatte, weil dort die klassische Vereinskontrolle anders organisiert ist als bei vielen anderen Klubs.
Das Bundeskartellamt sieht dauerhafte Sonderstellungen zunehmend kritisch. Wenn die Regel damit begründet wird, dass Vereine und Mitglieder prägend bleiben sollen, sind dauerhafte Ausnahmen schwer zu rechtfertigen. Jedenfalls dann, wenn sie auf Dauer zu einem grundsätzlich anderen Kontrollmodell führen.
Das zweite Problemfeld betrifft die Mitgliederoffenheit. Wenn Mitgliederpartizipation ein zentrales Argument für die Regel ist, muss ein Verein auch tatsächlich offen genug sein, damit diese Partizipation real stattfinden kann. Eine rein formale Vereinsstruktur reicht dann nicht aus. Entscheidend ist, ob interessierte Personen unter nachvollziehbaren Bedingungen Mitglied werden und an der Willensbildung teilnehmen können.
Dieses Thema betrifft besonders Modelle, bei denen die Zahl stimmberechtigter Mitglieder sehr begrenzt ist oder der Zugang stark kontrolliert wird. Hier stellt sich die Frage, ob der Verein tatsächlich als offener Mitgliederverein funktioniert oder ob die Vereinsstruktur nur formal besteht.
Das dritte Problemfeld betrifft die praktische Durchsetzung des Vereinseinflusses. Selbst wenn ein Mutterverein formal Weisungsrechte besitzt, müssen diese Rechte im Ernstfall auch Wirkung entfalten. Wenn ein Vertreter einer ausgegliederten Gesellschaft in wichtigen Fragen gegen den erklärten Willen des Muttervereins handelt und dies folgenlos bleibt, stellt sich die Frage, wie stark die Vereinskontrolle tatsächlich ist.
Damit wird deutlich: Bei der inzwischen abgeschlossenen Prüfung ging es nicht nur um Satzungsformulierungen, sondern um praktische Kontrolle, tatsächliche Mitgliedermitbestimmung und die konsequente Anwendung der Regel.
Die DFL muss eine rechtssichere Linie finden
Die DFL steht damit vor einem schwierigen Ausgleich. Einerseits will sie die Regel erhalten. Andererseits muss sie vermeiden, dass die Regel kartellrechtlich angreifbar bleibt. Dafür braucht es eine Linie, die nicht nur politisch mehrheitsfähig ist, sondern auch juristisch belastbar.
Eine vollständige Abschaffung der Regel wäre der radikalste Weg. Dafür gibt es derzeit aber keine zwingende Notwendigkeit, solange die DFL die vom Bundeskartellamt angesprochenen Probleme lösen kann. Wahrscheinlicher ist deshalb eine Reform oder Nachschärfung.
Diese Nachschärfung könnte mehrere Bereiche betreffen.
Erstens könnte die DFL genauer definieren, welche Anforderungen an offene Mitgliedschaft und echte Mitgliederpartizipation gestellt werden. Das würde nicht nur formale Kriterien betreffen, sondern die tatsächliche Zugänglichkeit und Mitwirkung im Verein.
Zweitens könnten bisherige Sonderfälle stärker an den Grundgedanken der Regel herangeführt werden müssen. Das betrifft vor allem die Frage, ob dauerhafte Förderausnahmen in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben können oder ob Übergangsmodelle, Anpassungen oder neue Beteiligungsstrukturen notwendig werden.
Drittens könnte die DFL ihre Kontroll- und Sanktionsmechanismen schärfen. Es reicht nicht, wenn Vereine auf dem Papier Rechte haben, diese Rechte aber in entscheidenden Situationen nicht wirksam werden. Eine rechtssichere Regel braucht Verfahren, mit denen Verstöße oder Umgehungen festgestellt und behoben werden können.
Davon zu unterscheiden sind die eigenständigen Regeln des Ligaverbands zu Mehrfachbeteiligungen und Konzernverflechtungen. Sie gehören nicht zu den drei vom Bundeskartellamt ausdrücklich benannten Nachbesserungsfeldern. Ob die anstehende Neuordnung darüber hinaus Anlass gibt, auch solche Vorschriften oder bereits genehmigte Investorenstrukturen neu zu bewerten, ist derzeit offen.
Warum die nächsten Monate wichtig werden
Nach dem Abschluss des Kartellamtsverfahrens liegt der Ball nun bei der Liga und ihren 36 Klubs. Das Bundeskartellamt hat den rechtlichen Rahmen skizziert, aber keine konkrete Satzungslösung vorgegeben. Wie dieser Rahmen ausgefüllt wird, liegt in der Verantwortung des Ligaverbands und seiner Gremien.
Das Bundesliga-Präsidium hat Anfang Oktober 2026 bekräftigt, dass 50+1 als zentrales Grundprinzip des deutschen Profifußballs erhalten bleiben soll. Zugleich soll die weitere Ausgestaltung auf Grundlage der finalen Bewertung des Bundeskartellamts erfolgen. Für Dezember 2026 ist vorgesehen, dass die Mitgliederversammlung des Ligaverbands die grundsätzliche Ausrichtung bestätigt. Finale Vorschläge zur einheitlichen Ausgestaltung und Anwendung sollen im ersten Halbjahr 2027 vorgelegt werden.
Damit verschiebt sich die Debatte von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit hin zur konkreten Umsetzung. Entscheidend wird sein, ob die Liga eine Lösung findet, die Förderausnahmen, Mitgliederoffenheit und Organisationsregeln so behandelt, dass die Regel nicht nur politisch gewollt, sondern auch rechtlich belastbarer wird.
Die betroffenen Konstellationen bleiben dabei unterschiedlich. Bei Leverkusen und Wolfsburg geht es vor allem um den künftigen Umgang mit Förderausnahmen und Bestandsschutz. Bei Leipzig steht die Offenheit stimmberechtigter Mitgliedschaft im Fokus. Beim Fall Hannover wurde sichtbar, dass formale Weisungsrechte nur dann tragen, wenn ihre praktische Beachtung auch kontrolliert wird.
Keine einfache Rückkehr zum alten Zustand
Auch wenn 50+1 bestehen bleibt, dürfte es keine einfache Rückkehr zum bisherigen Zustand geben. Das Verfahren des Bundeskartellamts hat deutlich gemacht, dass die rechtliche Tragfähigkeit der Regel stark von ihrer praktischen Anwendung abhängt.
Die Förderausnahmen sind nicht mehr nur historische Besonderheiten, sondern kartellrechtlich besonders erklärungsbedürftige Sonderfälle. Modelle mit sehr begrenzter Mitgliedermitwirkung stehen stärker unter Rechtfertigungsdruck. Auch die Frage, ob Muttervereine ihren Einfluss tatsächlich durchsetzen können, ist nicht mehr nur eine interne Vereinsangelegenheit, sondern Teil der Gesamtbewertung.
Ob die nun anstehende Neuordnung darüber hinaus Auswirkungen auf andere Regelungsbereiche des Ligaverbands haben wird, ist derzeit offen. Das gilt insbesondere für die eigenständigen Vorschriften zu Mehrfachbeteiligungen und Konzernzurechnungen. Eine automatische Neubewertung bereits genehmigter Investorenmodelle folgt aus der Entscheidung des Bundeskartellamts jedenfalls nicht.
Die Debatte verschiebt sich damit von der reinen Grundsatzfrage hin zur Umsetzung. Nicht mehr nur „Gibt es die Regel?“, sondern: „Wie wird sie konkret, einheitlich und überprüfbar angewendet?“
Mögliche Auswirkungen auf den VfB Stuttgart
Der VfB Stuttgart gehört nicht zu den Kernfällen der aktuellen Prüfung. Der Verein hat keine Förderausnahme wie Leverkusen oder Wolfsburg. Er hat auch kein Mitgliedschaftsmodell wie Leipzig und keinen vergleichbaren Weisungskonflikt wie Hannover. Die Ausgangslage beim VfB ist deshalb deutlich anders.
Die weitere Entwicklung kann dennoch für den VfB relevant werden, allerdings nicht unmittelbar über die 50+1-Grundregel. Die mögliche Fragestellung betrifft vielmehr die davon getrennten Vorschriften des Ligaverbands zu Mehrfachbeteiligungen. Aus der abgeschlossenen Kartellamtsprüfung folgt deshalb nicht automatisch eine neue Prüfung der Porsche-Beteiligung.
Nach öffentlich bekannter Struktur hält der VfB Stuttgart 1893 e.V. 78,2 Prozent an der AG. Mercedes-Benz hält nach der vom VfB kommunizierten Struktur rund 10,4 Prozent. Porsche selbst weist seine Beteiligung zum 31. Dezember 2025 mit exakt 10,41 Prozent aus. Jako hält 1,0 Prozent. Der VfB hatte beim Einstieg von Porsche zudem angekündigt, die satzungsgemäß verbleibenden 3,9 Prozent in den kommenden Jahren über eine weitere Kapitalerhöhung veräußern zu wollen. Eine spätere offizielle Mitteilung über den Vollzug einer solchen Kapitalerhöhung ist bislang nicht bekannt. Der e.V. hält damit weiterhin klar die Mehrheit. Das ist nicht der kritische Punkt.
Relevant ist damit die eigenständige Mehrfachbeteiligungsregel des Ligaverbands. Danach darf niemand unmittelbar oder mittelbar mit 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals an mehr als einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen beteiligt sein. Bei beherrschendem Einfluss im Sinne von § 17 AktG kann dabei auch eine mittelbare Beteiligung zugerechnet werden. Porsche liegt beim VfB mit 10,41 Prozent oberhalb dieser Schwelle und ist gesellschaftsrechtlich weiterhin in den Volkswagen-Konzern eingebunden. Volkswagen wiederum ist Eigentümer der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH. Die Mehrfachbeteiligungsregel enthält allerdings eine eigene Stichtagsregelung: Die genannten Beschränkungen gelten nicht für Beteiligungen, die bereits vor dem 4. März 2015 erworben wurden. Volkswagen ist seit Dezember 2007 alleiniger Gesellschafter der Wolfsburger Fußball-GmbH und fällt damit zeitlich unter diese Regelung. Aus der Kombination Volkswagen/Wolfsburg und Porsche/VfB lässt sich deshalb kein automatischer Regelverstoß ableiten.
Die DFL hat den Porsche-Einstieg geprüft und genehmigt. Dabei waren die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen Porsche und Volkswagen ausdrücklich Gegenstand der Prüfung. Der VfB selbst verwies Ende 2024 nochmals darauf, dass die damalige Struktur durch die DFL als regelkonform bewertet worden sei. Daraus folgt: Die VfB-Struktur ist nicht ungeprüft oder offensichtlich außerhalb der Ordnung. Diese Genehmigung ist für die aktuelle Bewertung ein starkes Argument, schließt aber nicht aus, dass spätere Änderungen der DFL-Regeln bereits genehmigte Strukturen erneut bewertungsbedürftig machen könnten.
Sollte die Liga die Vorschriften zu Mehrfachbeteiligungen künftig verändern oder die Konzernzurechnung anders bewerten, könnte auch die bereits genehmigte Porsche-Beteiligung erneut erklärungsbedürftig werden. Das wäre keine automatische Feststellung eines Regelverstoßes, sondern zunächst ein Anlass, die bisherige Bewertung erneut zu bestätigen oder die Struktur gegebenenfalls anzupassen.
Sollte eine Anpassung der Beteiligungsstruktur tatsächlich erforderlich werden, könnte die bereits 2024 angekündigte Kapitalerhöhung ein möglicher Lösungsweg sein. Sie würde die prozentualen Beteiligungen der bisherigen Aktionäre reduzieren. Ob Porsche dadurch tatsächlich unter die Schwelle von 10 Prozent fallen würde, lässt sich anhand der öffentlich kommunizierten Daten jedoch nicht sicher feststellen. Porsche weist seine Beteiligung zum 31. Dezember 2025 mit exakt 10,41 Prozent aus. Entscheidend wären deshalb die genaue Zahl der neu ausgegebenen Aktien sowie die daraus resultierenden Kapital- und Stimmrechtsquoten. Öffentlich ist bislang zudem nicht bekannt, dass die angekündigte Kapitalerhöhung bereits vollzogen wurde oder kurzfristig bevorsteht.
Relevant ist außerdem die aktuelle Gremienstruktur. Porsche ist auch 2026 weiterhin mit zwei Vertretern im Aufsichtsrat der VfB Stuttgart 1893 AG vertreten. Nach dem Ausscheiden von Lutz Meschke rückte Robert Ader, Vorsitzender der Geschäftsführung von Porsche Deutschland, in das Gremium nach. Albrecht Reimold gehört dem Aufsichtsrat weiterhin an und sitzt zudem im Präsidialausschuss. Diesem gehören drei Vertreter des VfB e.V. sowie jeweils ein Vertreter von Porsche und Mercedes-Benz an. Die vereinsseitige Mehrheit ist damit auch in diesem Ausschuss gegeben. VfB Stuttgart
Gleichzeitig hat der VfB die formale Einbindung des e.V. in die AG im Jahr 2026 weiter gestärkt. Die Mitgliederversammlung beschloss unter anderem, dass sämtliche Präsidiumsmitglieder zugleich dem Aufsichtsrat der AG angehören und dort im gesetzlich zulässigen Rahmen die Interessen des Vereins vertreten sollen. Außerdem wurde eine Berichtspflicht über neu entsandte oder gewählte Aufsichtsratsmitglieder eingeführt. Die Präsidiumsmitglieder sollen zudem darauf hinwirken, dass der Präsident des e.V. den Vorsitz des AG-Aufsichtsrats übernimmt. Auch Änderungen des Grundlagenvertrags zwischen e.V. und AG wurden unter einen Zustimmungsvorbehalt des Vereinsbeirats gestellt. Diese Änderungen sprechen dafür, bei der Bewertung der Governance nicht nur auf die Investorensitze, sondern ebenso auf die zuletzt gestärkten Einfluss- und Kontrollrechte des e.V. zu schauen.
Für den VfB besteht damit aktuell kein erkennbarer unmittelbarer Handlungsdruck. Beobachtet werden sollte vor allem, ob sich die kommenden Vorschläge der Liga auf die vom Bundeskartellamt benannten Bereiche Förderausnahmen, Mitgliederoffenheit und Organisationsregeln beschränken oder ob im Zuge der Neuordnung auch die eigenständigen Vorschriften zu Mehrfachbeteiligungen oder Konzernzurechnungen verändert werden. Erst in diesem Fall müsste geprüft werden, ob daraus für die bereits genehmigte Porsche-Beteiligung konkreter Anpassungsbedarf entsteht.
Und: Wichtig ist mir als Mitglied auch, wie das Zusammenwirken vom e.V. und der AG am Ende wirklich gelebt wird. Welche Dinge im Grundlagenvertrag wirklich festgehalten sind. Wäre ja nicht das erste Mal, dass es nach Außen ganz anders scheint, als es dann nach Innen wirklich ist …
Erläuterung „Verwässerung“ bei Aktien
Wenn eine AG neue Aktien ausgibt, steigt die Gesamtzahl der Aktien. Wer keine neuen Aktien dazukauft, besitzt danach zwar noch gleich viele Aktien wie vorher, aber einen kleineren prozentualen Anteil am Unternehmen.
Beispiel:
- Vorher gibt es 100 Aktien.
- Ein Investor hält 10 Aktien.
- Sein Anteil: 10 %.
Die AG gibt nun 25 neue Aktien aus.
- Es gibt danach 125 Aktien.
- Der Investor hält weiterhin 10 Aktien.
- Sein Anteil: 10 / 125 = 8 %.
Der Investor wurde also nicht aktiv enteignet. Sein Anteil wurde durch die Ausgabe neuer Aktien verwässert.